Geschäftsbedingungen (AGB)

für FIDUZIA-INKASSO-SOZIETÄT e.V.-Mitglieder vom Juni 2008

1. Pflichten des Inkassounternehmens:

1.1 Mit Auftragsannahme übernimmt das Inkassounternehmen für den Auftraggeber die alleinige Einziehung, Verwaltung und Abrechnung der im Auftrag bezeichneten, unbestrittenen Forderung sowie den ausschlie߭lichen Kontakt mit dem Schuldner.

1.2 Das Inkassounternehmen hat so zu arbeiten, dass für den Auftraggeber der größtmögliche Erfolg eintritt und ihm keine Nachteile entstehen. Im Umgang mit Schuldnern wird das Inkassounternehmen allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

1.3 Jeder Auftrag wird in einem besonderen Register erfasst und in separaten Handakten geführt, die stets vollständig verfügbar sein müssen. Die elektronische Registrierung und Archivierung ist zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers wird ihm Einsicht in die Akten und in die Buchführung gegeben, soweit es zu einer Überprüfung seiner Vorgänge notwendig ist.

1.4 Das Inkassounternehmen ist verpflichtet, hinsichtlich nicht titulierter als einbringlich geltender Forderungen alle 12 Monate und hinsichtlich titulierter als uneinbringlich geltender Forderungen alle 24 Monate auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers diesem kostenlos einen EDV-Ausdruck der Aktionskurzübersicht zu übermitteln. Der Auftraggeber hat daneben jederzeit Anspruch auf einen detaillierten, kostenpflichtigen Situationsbericht.

1.5 Werden gerichtliche Ma߭nahmen erforderlich, wird das Inkassounternehmen den Vorgang regelmäßig an einen Rechtsanwalt abgeben. Dieser ist bereits hiermit unwiderruflich vom Auftraggeber angewiesen, nach Erledigung der gerichtlichen Maßnahmen die weitere Bearbeitung wieder auf das Inkassounternehmen zu übertragen. Bei der Anwaltswahl hat das Inkassounternehmen etwaige Weisungen des Auftraggebers im Auftragsformular zu beachten.

1.6 Das Inkassounternehmen darf zum Forderungseinzug andere Inkassounternehmen hinzuziehen, insbesondere andere Mitglieder des Verbandes der FIDUZIA-INKASSO-SOZIETÄT e.V., die in gleicher Weise und zu gleichen Bedingungen arbeiten, wenn dies nicht zur Kostenerhöhung für den Auftraggeber führt.

1.7 Dem Schuldner darf das Inkassounternehmen keine Forderung erlassen, wenn der Auftraggeber dies nicht ausdrücklich vorher genehmigt hat. Bei Einzug titulierter Forderungen kann dem Schuldner jedoch bei pünktlicher Einhaltung vereinbarter Ratenzahlungen die Berechnung weiterer Zinsen erlassen werden, und zwar ab Beginn der Ratenzahlung bis zur Tilgung. Mit der Auftragserteilung berechtigt der Auftraggeber das Inkassounternehmen, dem Schuldner Teilzahlungen zu gestatten oder Zahlungsziele einzuräumen.

1.8 Das Inkassounternehmen ist nicht verpflichtet, ohne ausdrückliche schriftliche Weisung des Auftraggebers für eine Verjährungsunterbrechung von Zins- und nicht titulierten Kostenforderungen zu sorgen. Bezüglich der Hauptforderung dürfen verjährungsunterbrechende Handlungen nur unterlassen werden, wenn Schuldner unbekannten Aufenthaltes oder erkennbar zahlungsunfähig sind oder sonstige triftige Gründe hierfür vorliegen.

2. Pflichten des Auftraggebers:

2.1 Ab Auftragserteilung an das Inkassounternehmen, hat sich der Auftraggeber hinsichtlich der Forderung weiterer Bearbeitung, Verfügung (Verzicht, Gutschrift, Mängelanerkennung, Vergleich, Aufrechnung, Nachlass u.a.) oder Verhandlungen mit Schuldnern zu enthalten.

2.2 Der Auftraggeber steht für den rechtlichen Bestand der zur Einziehung übertragenen Forderungen und für Richtigkeit und Vollständigkeit der dem Inkassounternehmen hierzu gemachten Angaben ein.

2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede zur Einziehung der Forderung erforderliche Auskunft, Unterstützung und Mithilfe zu leisten und alle zur Durchsetzung der Forderung erforderlichen Schriftstücke, Urkunden und sonstigen Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

2.4 Beim Auftraggeber eingehende Zahlungen oder Schriftstücke in der übertragenen Sache sind dem Inkassounternehmen unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auch über den Eintritt der Insolvenz eines Schuldners hat der Auftraggeber das Inkassounternehmen zu informieren, sobald er davon erfährt.

2.5 Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen, wie es bei vollständigem Einzug der Forderung fällig geworden wäre. Daneben besteht Anspruch des Inkassounternehmens auf Grundhonorar und Auslagenersatz.

2.6 Dem Auftraggeber ist gestattet nachzuweisen, dass die Vertragsstrafe wesentlich höher als der beim Inkassounternehmen eingetretene Schaden ist oder kein Schaden eintrat. Gelingt dieser Nachweis, ist nur der tatsächliche Schaden zu ersetzen.

3. Inkassoentgelt

3.1 Dem Auftraggeber werden vom Inkassounternehmen Honorar und Auslagen gemäß Honorar- und Auslagenübersicht berechnet. Dort sind Fälligkeiten und andere Einzelheiten geregelt. Die Forderungsabtretung dient der Sicherung von Ansprüchen des Inkassounternehmens. Die Honorar- und Auslagenübersicht ist Bestandteil jedes Inkassovertrages. Das Inkassounternehmen wird gegenüber Schuldnern keine Beträge geltend machen, die über diese Honorare und Auslagen hinausgehen.

3.2 Änderungen der in der Honorar- und Auslagenübersicht genannten Honorar- und Auslagenbeträge sind dem Inkassounternehmen im Rahmen des § 315 BGB möglich. Sie sind dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor Wirksamkeit bekanntzugeben.

3.3 Für die Entgeltansprüche des Inkassounternehmens an den Auftraggeber ist es unerheblich, ob Zahlungen auf die beizutreibende Forderung direkt an den Auftraggeber oder an sonstige Dritte mit Wirkung für den Auftraggeber geleistet werden. Jede forderungsmindernde Handlung des Auftraggebers nach Auftragserteilung wirkt im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Inkassounternehmen wie eine Zahlung des Schuldners.

3.4 Für die Weiterbearbeitung nach Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Schuldnervermögen durch das Inkassounternehmen fällt eine besondere Vergütung an.

4. Abrechnungen:

4.1 Alle Beträge, die das Inkassounternehmen zur Tilgung der Forderung des Auftraggebers erhält, verbleiben auf speziell dafür eingerichteten Konten. Die in erster Linie fiduziarische Forderungsabtretung des Auftraggebers an das Inkassounternehmen dient zusätzlich auch der Besicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche des Inkassounternehmens an den Auftraggeber. Das Inkassounternehmen wird zu seinen Gunsten nur über solche eingenommenen Beträge verfügen, die ihm zustehen und fällig sind.

4.2 Soweit Zahlungen abzurechnen sind, erteilt das Inkassounternehmen dem Auftraggeber mindestens zweimonatlich eine Abrechnung über die vereinnahmten Beträge und leitet diese an den Auftraggeber weiter. Für Beträge ab 5.000 € werden unverzüglich nach Eingang angemessene Abschlagszahlungen an den Auftraggeber geleistet. Beträge unter 50 € muss das Inkassounternehmen nur auf Anforderung auszahlen. Sollte das Inkassounternehmen gegenüber dem Auftraggeber fällige Forderungen haben, so ist es berechtigt, die betreffenden Beträge mit eingehenden Zahlungen sämtlicher Schuldner des Auftraggebers zu verrechnen.

4.3 Gerichts-, Anwaltskosten sowie sonstige Auslagen und Auslagenpauschalen begleicht das Inkassounternehmen aus dem Guthaben des Auftraggebers. Sofern kein Guthaben vorhanden ist, hat der Auftraggeber derartige Auslagen dem Inkassounternehmen auf Anforderung unverzüglich zu erstatten.

5. Auftragsbeendigung:

5.1 Das Inkassounternehmen kann Aufträge ohne Begründung ablehnen oder unerledigt zurückgeben. In diesem Fall hat es keinen Anspruch auf Entgelt.

5.2 Der Auftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Jahren aufgelöst werden.

5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Auftrages ist hiervon unberührt.

6. Auskünfte/Datenschutz:

6.1 Dritten erteilt das Inkassounternehmen nur Auskünfte über Schuldner oder Auftraggeber, sofern dies zur Durchführung des Auftrages oder zur Erfüllung von Vertragspflichten gegenüber Auskunfteien erforderlich ist. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet.

6.2 Adressdaten dürfen zwischen Mitgliedern des Verbandes FIDUZIA-INKASSO-SOZIETÄT e.V. ausgetauscht werden.

7. Sonstiges:

7.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Rechtsunwirksames ist möglichst sinnbewahrend zu ersetzen.

7.2 Gerichtsstand ist, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Vollkaufmann handelt, der Sitz des Inkassounternehmens.

7.3 Auch für ausländische Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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