Fachwörtererklärungen alphabetisch
AbtretungÜbertragung einer bestimmten, zumindest aber bestimmbaren Forderung auf einen anderen Gläubiger. Abtretung ist nur hinsichtlich solcher Forderungen möglich, die auch pfändbar sind. In der Regel sind Abtretungen auch ohne Zustimmung des Schuldners wirksam. Für Abtretungen gelten regelmäßig keine Formvorschriften, doch empfiehlt sich Schriftform.
Agio
Aufgeld, Zuschlag (z.B. bei Wertpapieren Differenz zwischen Nenn- und Kurswert).
Amtsgericht
Gericht des ersten Rechtszuges für Zivilstreitsachen bis zum Wert von 5.000 €, in bestimmten Sachen auch ohne Wertbegrenzung (z.B. Miete, Unterhalt).
Arbeitsgericht
Zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen, auch im gerichtlichen Mahnverfahren.
Annahmeverzug
Siehe unter Gläubigerverzug.
Anwaltsvergleich
Ein von Rechtsanwälten für ihre Parteien geschlossener Vergleich, der unter bestimmten Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt und dadurch zum Vollstreckungstitel werden kann.
Außenstände
Sämtliche Forderungen eines Unternehmens.
Austauschpfändung
Sind Luxusgegenstände deshalb unpfändbar, weil der Schuldner sie dringend benötigt und einfachere Ausführungen nicht vorhanden sind, kann der Gläubiger billigeren Ersatz beschaffen und dem Gerichtsvollzieher zum Austausch mit den Luxuswaren mitgeben. Voraussetzung ist aber, dass Aufwand und Nutzen bei Verwertung der zu pfändenden Sachen voraussichtlich in vernünftigem Verhältnis stehen.
Bundesarbeitsgericht
Letzte Instanz für Arbeitsgerichtsverfahren.
Bundesgerichtshof
Letzte Instanz für Zivil- und Strafverfahren.
Bundessozialgericht
Letzte Instanz für Sozialgerichtsverfahren.
Bundesverwaltungsgericht
Letzte Instanz für Verwaltungsgerichtsverfahren.
Bürgschaft
Ein Bürge steht durch die Bürgschaft für Schuldverpflichtungen eines Dritten gegenüber dem Gläubiger ein. Außer bei Bürgschaften von Kaufleuten für Handelsgeschäfte ist Schriftform vorgeschrieben. Von selbstschuldnerischer Bürgschaft spricht man, wenn der Gläubiger den Bürgen wie den eigentlichen Schuldner in Anspruch nehmen darf ohne vorher beim Schuldner Befriedigung zu suchen. Bei Befriedigung des Gläubigers durch den Bürgen geht die Forderung mit allen Rechten des Gläubigers auf den Bürgen über.
Debitoren
Begriff aus der Buchhaltung: Kunden, die auf Kredit bezogen haben, auch für Einzelposten der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Delkredere
Gewährleistung für den Forderungseingang.
Disagio
Abzug, beispielsweise niedrigere Auszahlung bei Darlehen.
Drittschuldner
Schuldner des Schuldners (z.B. Bank oder Arbeitgeber), wichtig besonders bei Forderungspfändungen des Gläubigers gegen den Schulder (Pfändungs-und Überweisungsbeschluss).
Eidesstattliche Versicherung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Schuldner verpflichtet, in einem amtlichen Formular seine Vermögenssituation zu offenbaren und die Richtigkeit an Eides Statt zu versichern. Der Gläubiger hat nach überwiegender Meinung ein Fragerecht und darf auch nachträglich ergänzende Fragen schriftlich stellen.
Seit 1.1.99 nimmt die eidesstattliche Versicherung der für den Sitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher ab. Eintrag von zivilrechtlichen Haftbefehlen und die Abgabe einer Vermögensoffenbarung werden im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
Fahrlässigkeit
Von einfacher oder leichter Fahrlässigkeit wird gesprochen, wenn der Handelnde die üblicherweise erforderliche Sorgfalt außer acht lässt. Grobfahrlässig ist es, in besonders schwerem Maße falsch zu handeln, so dass jedermann die Fehlerhaftigkeit der Handlung einleuchten muss. Jede Art Fahrlässigkeit führt zum Verschulden.
Factoring
Man unterscheidet zwischen echtem und unechtem Factoring, je nachdem, ob der Factor (Übernehmer von Forderungen) das Delkredere-Risiko (Ausfallrisiko) trägt (echtes Factoring). Ein Unternehmen kann sämtliche Forderungen oder bestimmte Forderungsgruppen, jedoch keine Einzelforderungen an einen Factor (Factoringbank, Factoringgesellschaft) übergeben. Dadurch erhält er sofort sein Geld und verschafft sich Liquidität, allerdings zu Lasten der festen Kosten.
Forderung
Zahlungsanspruch eines Gläubigers an einen Schuldner.
Forderungspfändung
Geldforderungen und andere Vermögensrechte des Schuldners können vom Gläubiger auf Antrag beim Vollstreckungsgericht gepfändet und überwiesen werden (siehe Pfändungs- und Überweisungsbeschluss). Für rascheren Zugriff empfiehlt sich ein vorheriges vorläufiges Zahlungsverbot.
Gerichtliches Mahnverfahren
Vereinfachtes schriftliches Verfahren zur Durchsetzung von Geldforderungen. Zuständig für den Antrag ist stets das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Gläubiger seinen Sitz hat. Das Antragsformular wird vom Gericht vorgegeben. Der zuständige Rechtspfleger erlässt den Mahnbescheid ohne Prüfung des Anspruches. Widerspruch des Schuldners verhindert die Entstehung eines Vollstreckungstitels (Vollstreckungsbescheid). Für Forderungen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen sind auch im Mahnverfahren die Arbeitsgerichte zuständig.
Gerichtsvollzieher
Beamter des mittleren Dienstes, der für Ladungen, Zustellungen und Vollstreckungshandlungen zuständig ist. Er untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Amtsgerichts. Neben seinen Dienstbezügen erhält er Gebühren für bestimmte Tätigkeiten.
Gesamtschuldner
Zwei oder mehr Schuldner sind jeweils verpflichtet, eine Leistung vollständig zu erbringen. Der Gläubiger darf nicht mehr fordern, als die vollständige Leistung. Es steht ihm aber frei, von welchem Schuldner er welchen Anteil der Gesamtleistung fordert oder ob er die Gesamtleistung von nur einem Schuldner verlangt.
Gläubiger
Im Schuldverhältnis hat der Gläubiger vom Schuldner eine bestimmte Leistung (nicht immer Geld) zu fordern.
Gläubigerverzug
Nimmt ein Gläubiger die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an, gerät er in Annahmeverzug (Gläubigerverzug), der kein Verschulden voraussetzt. Der Schuldner muss dann keine Zinsen mehr bezahlen und hat nur noch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Er darf sich der Schuld durch Hinterlegung entledigen.
Haftbefehl
In zivilrechtlicher Hinsicht ergeht dann Haftbefehl, wenn ein Schuldner im Termin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über sein Vermögen unentschuldigt fehlt. Er kann dann vom Gerichtsvollzieher verhaftet und inhaftiert werden, bis er die eidesstattliche Versicherung abgibt. Gültigkeitsdauer des Haftbefehls: 3 Jahre.
Hinterlegung
Bei Gläubigerverzug sowie Ungewissheit über den Empfangsberechtigten darf ein Schuldner Geld, Wertpapiere, Urkunden oder Kostbarkeiten hinterlegen. Zuständig ist die Hinterlegungsstelle beim Amtsgericht.
Indossament, Indossant
Siehe unter Wechsel.
Inkasso
Forderungseinzug - darf durch nicht angestellte Personen für Dritte nur durchgeführt werden, wenn dies mit dem "Rechtsberatungsgesetz" im Einklang steht. Dies ist nur bei Berufsverbänden, Rechtsanwälten, Rechtsbeiständen und gerichtlich zugelassenen Inkassounternehmen der Fall.
Inkassoerlaubnis
Voraussetzung für eine zulässige gewerbliche Inkassotätigkeit. Die Erlaubnis erteilt nach intensiver Prüfung aller Gegebenheiten der Präsident des Amtsgerichts oder, falls dieses lediglich über einen Direktor verfügt, der Präsident des Landgerichts am Sitz des Inkassounternehmens.
Inkassounternehmen
Solche Unternehmen sind darauf spezialisiert, Forderungen einzuziehen. Die Übergabe von Einzelforderungen ist ebenso möglich, wie Delegierung großer Forderungsbestände. Es werden aktuelle Außenstände eingezogen aber auch Altforderungen in Form uneinbringlicher Vollstreckungstitel. Jedes Inkassounterneh men bedarf einer Inkassoerlaubnis des zuständigen Gerichtsrichtspräsidenten. Inkassogesellschaften müssen über einen Ausübungsberechtigten verfügen. Antragsteller für eine Inkassoerlaubnis werden genau hinsichtlich Sachkunde, Zuverlässigkeit und Erfahrung geprüft.
Insolvenz
Zahlungsunfähigkeit
Insolvenzrecht
Ersetzt das bisher in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsrecht und das in den Altbundesländern geläufige Konkursrecht. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens für sich selbst darf stellen, wer Zahlungsunfähig ist oder dem dies droht. Die Verfahrenskosten trägt der Schuldner.
Insolvenzverwalter
Wird zunächst vorläufig, später endgültig durch das Insolvenzgericht eingesetzt, damit er einen gerechten Ausgleich der Interessen aller Verfahrensbeteiligten vornimmt.
Kammergericht
In Berlin zuständig, wofür in den anderen Bundesländern die Oberlandesgerichte zuständig sind.
Kreditoren
Begriff aus der Buchhaltung: Lieferanten, die auf Kredit geliefert oder Leistungen erbracht haben.
Landesarbeitsgericht
Berufungs-/Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen.
Landessozialgericht
Berufungs-/Beschwerdeinstanz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Sozialversicherung.
Landgericht
Berufungsinstanz für amtsgerichtliche Urteile sowie Beschwerdeinstanz für amtsgerichtliche Beschlüsse, Erstinstanz für Zivilstreitig-keiten über 5.000 €.
Liquidität
Flüssigkeit an finanziellen Mitteln.
Mahnbescheid
Formularmäßige Mitteilung des Mahngerichts im gerichtlichen Mahnverfahren an den Schuldner. Mit dem Mahnbescheid erhält der Schuldner ein Formular, durch dessen unterzeichnete Rücksendung er Rechtsmittel (Widerspruch) gegen den Mahnbescheid erhebt. Geschieht dies nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides, darf der Gläubiger Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem gegen den Schuldner zwangsvollstrecken.
Mahngericht
Zuständig für die Beantragung des Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren ist das für den Gläubiger zuständige Amtsgericht, in Arbeitsgerichtssachen Arbeitsgericht.
Mahnung
Formlose, empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Leistung zu erbringen. Die Mahnung löst Verzug aus.
Mahnverfahren
Siehe gerichtliches Mahnverfahren.
Nachverfahren
Wird dem Schuldner die Ausführung seiner Rechte vorbehalten siehe unter Urkundenverfahren), wird die Entscheidung im ordent-lichen Verfahren überprüft (Nachverfahren).
Oberlandesgericht
Berufungsinstanz für landgerichtliche Urteile, Beschwerdeinstanz für sonstige Entscheidungen des Landgerichts. Revisionsinstanz für Amtsgerichtsurteile. In Bayern die Besonderheit, dass für bestimmte Verfahren das Oberste Landesgericht zuständig ist.
Obligo
Verbindlichkeit
Offenbarungseid
Frühere Bezeichnung der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen.
Offentliches Recht
Regelt die Rechtsverhältnisse der einzelnen Menschen zur "Obrigkeit" (Staat, Gemeinde, Behörde usw.)
Pfandabstand
Findet ein Gerichtsvollzieher beim Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung nichts Pfändbares, erklärt er den sog. Pfandabstand.
Pfändung
Beschlagnahme von Schuldnerrechten oder Sachen zur Gläubigerbefriedigung durch staatliche Vollstreckungshandlungen. Bewegliche Sachen werden durch Wegnahme oder Anbringung eines Pfandsiegels gepfändet, Schuldnerrechte durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Pfändungsgrenze
Bezüge, die der Schuldner unbedingt zur Lebensführung braucht, weil er sonst berechtigt würde Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, sind unpfändbar. Beim Vollstreckungsgericht kann man eine Tabelle
einsehen, aus der die pfändungsfreien Regelbeträge, je nach Anzahl der Unterhaltsberechtigten, ersichtlich sind. Schuldner mit besonderem Bedarf, etwa wegen Krankheit oder Behinderung, können eine Heraufsetzung der pfandfreien Beträge beim Vollstreckungsge-
richt beantragen. Unterhaltsgläubiger oder Gläubiger, deren Anprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung resultieren, können Antrag auf Herabsetzung der pfandfreien Beträge stellen.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Beschluss des Vollstreckungsgerichts aufgrund eines Vollstreckungstitels. Durch Pfändungsbeschluss wird dem Drittschuldner Leistung an den Schuldner verboten, dem Schuldner die Einziehung. Der Überweisungsbeschluss überweist den Anspruch des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner an den Pfändungsgläubiger. Meist werden beide Beschlüsse in einem Dokument erlassen.
Pfandverstrickung
So bezeichnet man den Übergang der Rechte des Schuldners an einer Sache durch Zwangsvollstreckung an den Staat.
Rechtsmittel
Gegen gerichtliche Entscheidungen sind in der Regel Rechtsmittel vorgesehen, wie Berufung, Revision oder Beschwerde.
Rechtspfleger
Gerichtsbeamter des gehobenen Justizdienstes, dem bestimmte Aufgaben übertragen sind (z.B. Erlass von Mahnbescheiden oder Aufsicht über Gerichtsvollzieher). Die Rechtsstellung ist im Rechtspflegergesetz geregelt. Er ist nur dem Gesetz unterworfen und entscheidet selbständig. Die Entscheidungen können im Beschwerdeweg durch einen Richter aufgehoben werden.
Remittent
Siehe unter Wechsel.
Restschuldbefreiung
Möglichkeit des Neubeginns für redliche Schuldner durch eine Wohlverhaltensperiode nach dem Insolvenzverfahren.
Schuldanerkenntnis
Unterzeichnung durch den Schuldner unterbricht die Verjährung und schafft für den Gläubiger eine klare Anspruchsgrundlage.
Schuldbeitritt
Wer nicht Schuldner ist, und einer Schuld beitritt, haftet danach neben dem ursprünglichen Schuldner. Es ist Schriftform vorgeschrieben.
Schuldner
Im Schuldverhältnis hat der Schuldner an den Gläubiger eine bestimmte Leistung (nicht immer Geld) zu erbringen.
Schuldnerverzeichnis
Beim zuständigen Amtsgericht geführtes Verzeichnis der Personen, die eine Vermögensoffenbarung (eidesstattliche Versicherung) abgeben mussten oder zum Termin nicht erschienen sind, so dass Haftbefehl erlassen wurde. Auch Insolvenzschuldner werden eingetragen. Eintragungen werden nach drei Jahren gelöscht, im Insolvenzverfahren nach fünf Jahren.
Schuldnerverzug
Häufige Leistungsstörung im Schuldverhältnis. Der Schuldner gerät in Verzug, wenn er eine fällige Leistung binnen 30 Tagen nach Rechnungsempfang nicht bezahlt Er hat dann den Verzugsschaden zu ersetzen (z.B. Zinsen 5 % über Basiszins, ist kein Verbraucher beteiligt 8 % über Basiszins).
Schuldschein
Diese vom Schuldner ausgestellte Urkunde bestätigt das Bestehen einer Schuld für den Gläubiger und kann als Grundlage für ein gerichtliches Urkundenverfahren dienen.
Schuldübernahme
Hierbei handelt es sich um einen Austausch der Schuldner, der nur mit Gläubigerzustimmung wirksam ist. Der Übernehmer wird neuer Schuldner, der ursprüngliche Schuldner wird von seiner Verpflichtung befreit.
Schuldverhältnis
Rechtliche Beziehung zwischen mindestens zwei Personen, in der ein oder mehrere Schuldner an einen oder mehrere Gläubiger eine bestimmte Leistung (nicht immer Geld) zu erbringen hat/haben.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Siehe unter Bürgschaft.
Siegelbruch
Rechtswidrige Entfernung eines dienstlichen Siegels (z.B. der Pfandmarke auf einer durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten Sache) wird bestraft. Ebenso auch die vorsätzliche Verhinderung von Pfändungsmaßnahmen (Pfandvereitelung).
Sitz
Wohnort oder Geschäftsort eines Gläubigers oder Schuldners. Durch den Sitz bestimmt sich in der Regel die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Eine behördliche Anmeldung allein begründet noch keinen Sitz.
Skonto
Besondere Form des Nachlasses bei kurzfristiger Bezahlung von Forderungen.
Solawechsel
Siehe unter Wechsel.
Sozialgericht
Zuständig in erster Linie für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sozialversicherungen als erste Instanz.
Titel
Siehe unter Vollstreckungstitel.
tituliert
Man nennt eine Schuld tituliert, wenn über den Forderungsbetrag ein Vollstreckungstitel erwirkt wurde.
Tratte
Siehe unter Wechsel.
Treuhänder
Interessenwahrer des Treugebers, verwaltet oder verwahrt fremdes Vermögen. Im Insolvenzrecht ist der Treuhänder Mittler zwischen Schuldnern und Gläubigern. Er verwaltet und verteilt pfändbares Einkommen des Schuldners und überwacht, falls dies von einem Gläubiger beantragt und bezahlt wurde, das Wohlverhalten des Schuldners, welches Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist.
Unpfändbare Gegenstände
Was zur einfachen Lebensführung erforderlich ist, darf nicht gepfändet werden. Es dürfen aber Luxusgegenstände gegen einfachere Gegenstände ausgetauscht werden, wenn sich dadurch nennenswerter Erlös für die Gläubiger erzielen lässt und die Schuldnerinteressen berücksichtigt sind (siehe auch Austauschpfändung).
Unpfändbarkeitsbescheinigung
Protokoll des Gerichtsvollziehers, aus dem sich Unpfändbarkeit (Pfandabstand) ergibt.
Urkundenverfahren
Eine Urkunde begründet vor Gericht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind, wenn er die Urkunde unterzeichnet hat. Öffentliche Urkunden beweisen sogar den beurkundeten Vorgang. Deshalb gelten für diese Verfahrensart besondere Regeln. Wechsel- und Scheckprozess sind Spezialformen des Urkundenverfahrens, das beschleunigt abläuft. Bestimmte Rechte des Schuldners sind hier eingeschränkt, die aber in einem Nachverfahren geltend gemacht werden können. Auch beim gerichtlichen Mahnverfahren kann aus solchen Urkunden vorgegangen werden.
Verbindlichkeiten
Schulden, Zahlungsverpflichtungen.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Besonderes Verfahren für nicht gewerbliche Schuldner oder Kleingewerbetreibende mit anschließender Restschuldbefreiung für redliche Schuldner. Vor Eintritt in das Verfahren muss eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versucht worden sein.
Vergleich
Durch gegenseitiges Nachgeben bewirkter, Vertrag, der eine offene rechtliche Situation für die Beteiligten verbindlich regelt. Im Prozessfall entsteht durch einen gerichtlichen Vergleich ein Vollstreckungstitel. Ebenso durch einen Anwaltsvergleich.
Verjährung
Grundsätzlich unterliegen Forderungen der Verjährung, wobei aber der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben muss. Verjährte Forderungen dürfen eingezogen werden, lassen sich aber nicht mehr zwangsweise beitreiben. Es gibt viele verschiedene Verjährungsfristen und jeder Laie benötigt diesbezüglich im Zweifel fachkundigen Rat. Die Regelverjährung liegt bei 3 Jahren.
Vermögensoffenbarung
siehe unter eidesstattliche Versicherung
Verwaltungsgericht
Zuständig für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Verwaltungsakten von Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen.
Verzug
Es wird zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug unterschieden (siehe dort).
Verschulden
Im Schuldrecht Verantwortlichkeit des Schuldners für einen von ihm verursachten Schaden. Nur wenn ein Handeln subjektiv vorwerfbar und objektiv rechtswidrig ist, liegt ein Verschulden vor. Verschulden beruht entweder auf Vorsatz (auch bedingter) oder auf Fahrlässigkeit (grobe und einfache).
Vollstreckungsbefehl
Frühere Bezeichnung für den gerichtlichen Vollstreckungsbescheid.
Vollstreckungsbescheid
Vollstreckungstitel, der durch das gerichtliche Mahnverfahren entsteht. Binnen zwei Wochen nach Zustellung ist Einspruch des Schuldners möglich. Bei Einspruch folgt eine Gerichtsverhandlung, dennoch kann bereits die Zwangsvollstreckung erfolgen.
Vollstreckungsgericht
Abteilung im Amtsgericht - zuständig für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Schuldnern, mit Sitz im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts.
Vollstreckungshandlungen
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in zivilrechtlichen Angelegenheiten nur durch das Vollstreckungsgericht oder den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden dürfen, falls ein Vollstreckungstitel vorliegt. Als Vollstreckungshandlungen kommen bei-spielsweise in Betracht: Pfändung von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Zwangsversteigerung von Immobilien, Forderungspfändung, Verhaftung zur Vorführung wegen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder Ordnungshaft.
Vollstreckungstitel
Öffentliche Urkunde, aus der sich die Vollstreckbarkeit eines darin bezeichneten Anspruches ergibt. Der Vollstreckungstitel muss dem Schuldner zugestellt sein. Häufigste Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil, gerichtlicher Vergleich, Notarurkunde, Anwaltsvergleich, Insolvenztabellenauszug
Vorläufiges Zahlungsverbot
Dem sofortigen Zugriff auf Forderungen des Schuldners vor Erlass eines gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses dient ein vorläufiges Zahlungsverbot des Gläubigers an einen Drittschuldner. Die Zustellung muss per Gerichtsvollzieher erfolgen, der dies in der Regel durch die Post veranlasst. Der Gläubiger darf also einen in seiner Nähe befindlichen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Zahlungsverbotes überall in Deutschland beauftragen. Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel, welcher aber dem Schuldner noch nicht in vollstreckbarer Ausfertigung zugestellt sein muss. Die Wirkungen des Zahlungsverbotes: Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Schuldner leisten, dieser die Forderung nicht mehr einziehen. Folgt nicht binnen eines Monats die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, entfällt die Wirkung des vorläufigen Zahlungsverbotes.
Vorpfändung
siehe unter Vorläufiges Zahlungsverbot
Vorsatz
Man spricht von Vorsatz, wenn der Handelnde die Folgen seines Verhaltens kennt und deren Eintritt wünscht. Wer die Folgen seiner Handlung billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz. Vorsatz führt zu Verschulden.
Wechsel
Der Wechsel ist ein schuldrechtliches Wertpapier, das den Inhaber berechtigt, vom Bezogenen (Verpflichteten) an einem bestimmten Tag und einem bestimmten Ort die versprochene Geldsumme zu verlangen.
Die Schuld aus dem Ursprungsgeschäft (Kauf etc.) bleibt neben der Wechselschuld bestehen und erlischt erst mit Einlösung des Wechsels. Der Aussteller weist den Bezogenen an, an den Wechselnehmer (Remittenten) zu zahlen. Diesen "gezogenen" Wechsel nennt man auch Tratte. Sind Aussteller und Bezogener identisch, spricht man von einem Solawechsel (Eigenwechsel). Die Weitergabe des Wechsels erfolgt häufig durch Indossament (auf der Rückseite), was die Haftung des Indossanten begründet, falls dieser die Haftung nicht ausschließt (z.B. mit dem Zusatz ohne Haftung oder ohne Obligo).
Zahlungsbefehl
Frühere Bezeichnung für den gerichtlichen Mahnbescheid.
Zahlungsverbot
Siehe unter Vorläufiges Zahlungsverbot
Zedent
Bisheriger Gläubiger bei Abtretung.
Zession
Siehe unter Abtretung.
Zessionar
Neuer Gläubiger nach Abtretung.
Zivilrecht
Privatrecht
Zwangsvollstreckung
Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs mit staatlichem Zwang (siehe auch Vollstreckungshandlungen).
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