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Wann haften natürliche Personen für Verbindlichkeiten einer GmbH ?

Immer öfter werden Gesellschaften mit beschränktem Haftungskapital, vornehmlich GmbHs, insolvent und die Gläubiger verlieren in diesen Fällen meist ihre gesamten Ansprüche. Wenn überhaupt genügend Masse vorhanden ist, um ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, lassen Verwalter und privilegierte Gläubiger kaum eine Quote auf die nichtbevorrechtigten Forderungen anfallen.



Der Wirtschaft gehen alljährlich Milliarden durch die Insolvenz von Kapitalgesellschaften verloren. Dabei wäre es in vielen Fällen möglich, Geschäftsführer, Vorstände oder Anteilseigner persönlich in Anspruch zu nehmen. Hier ein Überblick, unter welchen Voraussetzungen dies bei einer GmbH versucht werden kann.



Allerdings erheben diese Ausführungen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, denn um die Thematik erschöpfend zu behandeln bedürfte es eines umfangreichen Buches, nicht nur weniger Blätter.



1. Haftung der Gesellschafter für vollständige Einzahlung des Stammkapitals (§24 GmbHG)



Die Geschäftspartner einer Kapitalgesellschaft können meist nicht feststellen, ob und in welchem Umfang das Unternehmen liquide ist. Allerdings darf sich jeder darauf verlassen, dass die Gesellschaft - zumindest bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit - über das volle Stammkapital verfügen kann. Häufig bietet bereits dieser Umstand Anlass für eine persönliche Inanspruchnahme der Gesellschafter. Das können Personen oder Gesellschaften sein.



Die vollständige Einzahlung des jeweiligen Geschäftsanteils muss nachgewiesen werden, was in der Regel durch einen Einzahlungs- bzw. Abbuchungsbeleg erfolgt.



In der Regel wird das Stammkapital eingezahlt, wenn die Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Oft tätigt eine GmbH Geschäfte lange bevor die Eintragung erfolgt, was Monate dauern kann. Sie arbeitet vor der Eintragung als Vorgesellschaft. Die eigentliche GmbH entsteht erst mit der Eintragung. Alle vorher getätigten Geschäfte gelten zwar in der Regel als für die Gesellschaft abgeschlossen. Oft wird aber im Zeitpunkt der Eintragung das eingezahlte Kapital nicht mehr vollständig verfügbar sein (Anfangsverluste!). Für den fehlenden Betrag haften die Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlage (§11 GmbHG). Nach dem hierfür geltenden Unversehrtheitsgrundsatz muss das Stammkapital im Zeitpunkt der Eintragung garantiert sein. Mit anderen Worten: Zu diesem Zeitpunkt muss das Gesellschaftsvermögen das Stammkapital decken (BGH NJW 81, 1373, 1376). Anderenfalls haben die Gesellschafter bis zur Höhe ihrer Einlage nachzubezahlen.



Zu beachten ist die stets geltende persönliche und solidarische Haftung der für die Vorgesellschaft Handelnden (§11 GmbHG).



2. Insolvenz der Vorgesellschaft



Schon die Vorgesellschaft kann insolvent werden und die Gesellschafter müssen Fehlbeträge zum Stammkapital bis zur Höhe ihrer Einlage nachbezahlen.



3. Insolvenz der GmbH



Bei Sacheinlagen ist zu klären, ob der Wert der Sache wirklich dem Geldbetrag entspricht, der als Einlage bestimmt wurde.



Es versteht sich von selbst, dass fehlende Stammeinlagen zu erbringen sind.



Darlehen von Gesellschaftern, die kapitalersetzenden Charakter haben, also zu einem Zeitpunkt gewährt werden oder bestehen, zu welchem ein Kaufmann der Gesellschaft Eigenkapital zuführen müsste, dürfen in Krisenzeiten nicht zurückgezahlt, eingeräumte Sicherheiten nicht zurückgegeben werden. Anderenfalls hat die Gesellschaft einen pfändbaren Anspruch auf Zahlung bzw. Herausgabe.



Wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, fordert der Insolvenzverwalter fehlende Einlagen oder unberechtigt entnommene Mittel ein. Häufig kommt es aber gar nicht zu einer Eröffnung oder ein Verfahren wird rasch wieder eingestellt.



Wer über einen Titel gegen die Gesellschaft verfügt, lässt für sich die Ansprüche der Gesellschaft an die Gesellschafter auf Einzahlung fehlender Einlagen oder auf sonstige Forderungen pfänden und überweisen. Dadurch gewinnt er einen direkten eigenen Anspruch. Das funktioniert jedoch nur, solange die Einzelvollstreckung vor Insolvenz oder nach Abschluss eines Verfahrens möglich ist.



Aber auch im laufenden Insolvenzverfahren lassen sich etwa bestehende Ansprüche erwerben, nämlich wenn der Insolvenzverwalter die Gesellschafter oder sonstige Schuldner für nicht solvent hält und deshalb bereit ist, die entsprechenden Forderungen günstig zu veräußern. Hierzu kann eine Anfrage jederzeit lohnen.





4. Allgemeine Haftung der Geschäftsführer und anderer handelnder Personen



Auch wenn eigentlich nur die Gesellschaft mit ihrem Kapital für die Verbindlichkeiten haftet, gibt es doch in vielen Fällen Zugriffsmöglichkeiten auf das persönliche Vermögen von Personen oder Gesellschaften, je nach den Gegebenheiten im Insolvenzfall oder davor.



Ein bestehender Verdacht auf einen Zugriffsgrund genügt nicht, sondern der Gläubiger hat in der Regel das Bestehen eines solchen Grundes zu beweisen. Manchmal kehrt sich aber diese Beweislast zugunsten des Gläubigers um, das heißt, der Inanspruchgenommene muss beweisen, dass die vom Gläubiger unterstellten Haftungsgründe nicht bestehen.



Wohl der häufigste Anlass, für eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers, ist die verspätete Insolvenzanmeldung. Geht die Gesellschaft zu einem Zeitpunkt Verbindlichkeiten ein, zu dem sie längst überschuldet war, hat der Geschäftsführer den beim Gläubiger dadurch entstehenden Schaden zu tragen.



Der einfachste Sachverhalt besteht, wenn die Gesellschaft bereits eine Überschuldungsbilanz aufgestellt hatte, bevor weitere Verbindlichkeiten eingegangen worden waren. In diesen Fällen hat der dadurch Geschädigte einen Anspruch aus vorsätzlicher deliktischer Haftung gegen den Geschäftsführer, der nicht nur gegen seine Insolvenzantragspflicht verstieß, was nach dem GmbHG einen Straftatbestand darstellt, sondern womöglich auch wegen eines Eingehungsbetruges.



Jede GmbH muss ihre Bilanzen beim zuständigen Handelsregister hinterlegen. Gläubiger der Gesellschaft können beim Registergericht fordern, den Geschäftsführer unter Androhung von Zwangsgeld zur Vorlage der Bilanz anzuhalten.



Zwar wird bei schwachen Bilanzen häufig eingewandt, es sei nicht in der Bilanz ausgewiesenes Vermögen (stille Reserven) vorhanden, doch ist hierfür der Geschäftsführer beweispflichtig. Allein der Umstand der späteren Insolvenz spricht sehr gegen das Vorhandensein nicht bilanziell ausgewiesenen Vermögens.



Wurde für frühere Geschäftsjahre keine Bilanz aufgestellt oder kann keine Bilanz vorgelegt werden, spricht der erste Anschein für eine bereits bei Eingehung der Zahlungsverpflichtung bestehende Überschuldung der Gesellschaft und der Geschäftsführer muss den Gegenbeweis antreten also beweisen, dass die Gesellschaft nicht überschuldet war.



Auch wenn Bilanzen vorgelegt wurden, aus denen sich keine Überschuldung ergibt, lässt sich - bei näherer Betrachtung - häufig direkt aus der Bilanz bzw. aus der dazugehörigen Buchführung eine Haftung der Geschäftsführung ableiten. Eine der leicht nachweisbaren Fehlbewertungen liegt in der mangelnden Wertberichtigung von Forderungen. Wenn Debitoren monatelang überfällig sind und dennoch mit ihrem ursprünglichen Wert zu Buche stehen, kann das nur auf einer Fehlbewertung beruhen. Das Rechnungsdatum lässt sich auch nachträglich noch feststellen. Schwieriger ist hingegen die Überprüfung von Inventurwerten oder die Bewertung von Halbfertigprodukten oder begonnenen Baustellen etc.



Gelegentlich gehen Geschäftsführer von GmbHs mit dem Gesellschaftsvermögen um als sei es ihr eigenes. Sie vernachlässigen Buchführungs- und Dokumentationspflichten, indem sie die Geschäftskasse wie ihr privates Portemonnaie behandeln. Eine solche Vermischung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen führt ebenfalls zu einer persönlichen Haftungsverpflichtung.



Handelt nicht der Geschäftsführer selbst pflichtwidrig sondern ein Dritter, den aber der Geschäftsführer gewähren lässt, kann das zur Haftung beider Personen führen. Häufigstes Beispiel: der Ehepartner oder ein anderer naher Verwandter fungiert nach außen hin als Geschäftsführer, während die Entscheidungen in Wahrheit einer trifft, der aus irgendwelchen Gründen nicht als Geschäftsführer auftreten darf oder will. Hier haften, je nach Gestaltung des Einzelfalles, der formale (bestellte) und jener Geschäftsführer, der das Heft des Handelns in Händen hält, unter Umständen als Gesamtschuldner, wenn sie gemeinschaftlich zusammenwirken (unerlaubte Handlung).



Der Strohmann-Geschäftsführer haftet auf jeden Fall für die Erfüllung der ihm (gesetzlich) zugewiesenen Aufgaben, wenn er sich nicht zumindest über die elementaren Pflichten seines Amtes informiert und - soweit er diese nicht selbst wahrnimmt - ihre Ausführung überwacht.



Manchmal ist auch vom faktischen Geschäftsführer die Rede. Hauptfälle hier sind



a) die unwirksame Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter, wenn der Geschäftsführer gleichwohl tätig wird oder



b) ein beherrschender Gesellschafter oder sonstiger Dritter bestimmt, was der Geschäftsführer zu tun hat.



Der faktische Geschäftsführer haftet für die Einhaltung der Verpflichtungen eines bestellten Geschäftsführers.



Bestehen Gewinnabführungsverträge zwischen der insolventen GmbH und einem anderen Unternehmen, führt dies (darum) zur Haftung des dadurch begünstigten Dritten. Selbst wenn ein derartiger Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen, faktisch aber praktiziert wurde, kann das bereits eine Haftung Dritter zur Folge haben. Eine faktische Konzernhaftung wird in der Rechtsprechung beispielsweise auch für den Geschäftsführer angenommen, der persönlich ein Gewerbe in der gleichen Branche betreibt, wie es die Gesellschaft ausübt. Allein durch die Selektion bestimmter Geschäfte, von denen einige die Gesellschaft, andere der Einzelunternehmer tätigt, kann bereits Gewinn "verschoben" werden, was eine Haftungsverpflichtung auslöst.



Wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, wird der letzte Geschäftsführer Liquidator und hat in dieser Eigenschaft das noch vorhandene Gesellschaftsvermögen zur Schuldentilgung gerecht an alle Gläubiger zu verteilen. Tut er das nicht, etwa weil er bestimmte Gläubiger begünstigt oder sich gar selbst bevorzugt, beispielsweise indem er Darlehen ihm nahestehender Personen zurückzahlt, sich Vergütungen gewährt oder eine Bank befriedigt, die über seine persönliche Bürgschaft verfügt, während Lieferanten leer ausgehen, führt dies zu einem Rückforderungsanspruch gegenüber den begünstigten Gläubigern und zum Schadenersatzanspruch gegen den Geschäftsführer.



5. Haftung bei Unterkapitalisierung



Unterkapitalisierung kommt oft vor. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsfolgen bei Unterkapitalisierung sind Richterrecht. Angesprochen sei hier die sogenannte materielle Unterkapitalisierung, die in mehreren Formen auftritt (ursprüngliche, nachträgliche usw.). Als derartige Problemfall wird gesehen, wenn beispielsweise eine Baufirma mit 50.000 € Stammkapital Brücken erbaut, von denen jede mehr als 1 Mio. € kostet. In solchen Fällen wird gerichtlich die Haftung der Gesellschafter über die Stammeinlage hinaus überprüft (Durchgriffshaftung).



Die Begründung dieser Haftung ist äußerst streitig. Eine Meinung geht davon aus, dass das Haftungsprivileg des §13 II GmbHG nach seinem Sinn und Zweck zumindest dann entfallen muss, wenn die Gesellschafter - sozusagen auf Kosten der Gläubiger - ihre Gesellschaft mit einem eindeutig oder offenkundig nicht ausreichenden Stammkapital ausstatten, so dass schon geringfügige geschäftliche Rückschläge zu Forderungsverlusten bei den Gläubigern führen müssen.



6. Durchsetzung bestehender Ansprüche



Um die bei einem Prozess stets bestehenden Risiken besser tragen zu können, empfiehlt sich die Klage über einen Teilbetrag. Je nach dem Prozessverlauf kann jederzeit nachträglich die Klage ausgeweitet werden.



Will man zu einer außergerichtlichen Regelung kommen, kann am ehesten für eine relativ kleine Teilforderung eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, weil im Fall eines Rechtsstreites seitens des Schuldners eine gewisse Öffentlichkeitswirkung zu befürchten ist, die dann weitere Haftungsprozesse nach sich zieht.



Nur wenn ein Schuldner völlig uneinsichtig ist kann es lohnen, sich mit mehreren anderen Gläubigern in Verbindung zu setzen und dadurch das Kostenrisiko auf mehrere Schultern zu verteilen. Auch die Geltendmachung eines Teilbetrages reduziert die Kosten.





Professionelles Wissen und möglichst umfangreiche Ermittlungen durch Fachleute sind meist Voraussetzungen für die erfolgreiche Umsetzung eines Anspruches zu einem Titel und von einem Titel zu Geld.



Die einfachste Form: Man wendet sich an einen FIDUZIA-Partner.

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