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Ist die Berechnung einer Einigungsgebühr bei Ratenvereinbarung zulässig?

Im vorgerichtlichen Bereich kann es wohl kaum Zweifel geben, dass die Anerkennung einer Forderung seitens des Schuldners und die Gewährung von Raten durch den Gläubiger, gegenseitiges Nachgeben bedeutet, zumal wenn vorher Streit über die Forderungshöhe bestand. Wird ein Gläubiger dabei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so kann der eine Einigungsgebühr berechnen. Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger diese Gebühr als Verzugsschaden zu erstatten.  Hingegen ist oft strittig, wie sich das bei titulierten Forderungen verhält, denn hier ist ja der Gläubigeranspruch rechtskräftig festgestellt und die Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt weder einen Streit noch eine Ungewissheit der Vertragschließenden über ein Rechtsverhältnis. Wie bei vielen Rechtsfragen existieren auch in dieser Hinsicht sehr unterschiedliche Meinungen. Schon zu Zeiten, als noch die BRAGO galt, war jene Frage umstritten. Für und gegen die Zulässigkeit der Berechnung solcher Vergleichsgebühren gibt es gerichtliche Entscheidungen.  Inzwischen gilt das RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz), welches eine Einigungsgebühr (RVG VV Nr. 1000) vorsieht. In der Regel lehnen Gerichtsvollzieher nicht nur ab, eine solche Gebühr für Rechtsanwälte oder - in analoger Anwendung - für Inkassounternehmer zu vollstrecken sondern es wird sogar von Schuldnerberatern die Auffassung vertreten, die Forderung einer solchen Einigungsgebühr sei, auch bei ausdrücklichem Einverständnis des Schuldners, unzulässig und müsse nicht bezahlt werden.  Hierzu hat der BGH am 24. Januar 2006 unter dem Aktenzeichen VII ZB 74/05 eine interessante Entscheidung getroffen, die unter www.bundesgerichtshof.de eingesehen werden kann. Danach ist, auf Gläubigerantrag, vom Gerichtsvollzieher sogar zu prüfen, ob eine Einigungsgebühr angefallen ist und gegebenenfalls diese als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung mit einzuziehen.



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